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Wandern in HamburgIn netter Gesellschaft Natur und Umgebung erkunden.

                                            Satzung für den Hamburger Wanderverein e.V. vom 17.11.2021

§ 1
Name, Sitz, Arbeitsbereich, Geschäftsjahr, Vertretung

1. Der Verein führt den Namen „Hamburger Wanderverein e.V.“ und ist im Vereinsregister des
    Amtsgerichtes Hamburg unter der Nr. 69 VR 6265 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden je allein gerichtlich und außergerichtlich
    im Sinne von § 26 BGB vertreten.
5. Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sportbund.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
   „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Er fördert das Wandern und den Wandersport wegen seiner Bedeutung für Gesundheit, Erholung, Naturerlebnis
    und Naturverbundenheit der Hamburger Bevölkerung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege (die Pflege von Geschichte, Kultur und Brauchtum der
    Heimat).
    Die Bemühungen des Vereins gelten aus dieser Sicht dem Natur-, Landschafts- und Umweltschutz. Er bietet allen
    Bevölkerungsgruppen die Möglichkeit zur Kommunikation mit Gleichgesinnten.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) geeignete Maßnahmen Wandergebiete zu erhalten und zu vermehren sowie die Landschaft mit ihren Natur- und
        Kulturdenkmälern zu schützen,
    b) für jedermann offene Wanderführungen zu Fuß oder mit dem Fahrrad als Tages- oder Mehrtageswanderungen
        sowie Buswanderfahrten zu veranstalten,
    c) Wanderungen und Treffen für Jugendliche sowie für Senioren anzubieten,
    d) Wanderwege zu markieren und zwar nach den Richtlinien des Wanderverbands Norddeutschland e.V.,
    e) die gemeinnützige Stiftung Hamburger Wanderer, Natur- und Heimatfreunde zu fördern und in Wahrnehmung
        ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit die Stiftung wegen ihres Rechtscharakters an der eigenen Tätigkeit
        gehindert ist,
    f)  die Verbindung der Vereinsmitglieder untereinander durch das Stiftungsfest und Wandertreffen und mit
        gleichgesinnten Gruppen durch Gebietswandertreffen und den Deutschen Wandertag sowie den
        Zusammenschluss der Wanderer zu fördern,
    g) das Brauchtum der Heimat durch Singen und Tanzen zu pflegen.
3. Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. 
    Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 3
Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen 
    nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
    Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
    Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie
    erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück
    noch haben sie Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
2. Alle Inhaber von Vereinsämtern arbeiten ehrenamtlich und erhalten nur ihre notwendigen Auslagen ersetzt. Weder
    der Vorstand noch die Mitglieder dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Vorteile
    erhalten.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische
    Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische
    Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
    Heimatpflege.
4. Die letzte Mitgliederversammlung bestimmt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einen Empfänger
    im obigen Sinne. Andernfalls fällt das Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten der Stiftung Hamburger
    Wander-, Natur- und Heimatfreunde zu.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

1. Mitglied kann jeder Mensch werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann
    nur durch Vorstandsbeschluss – mit einfacher Mehrheit – erfolgen. Die Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen
    erfolgen und ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bei der Aufnahme
    und in den weiteren Jahren jeweils bis zum 31. März zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist für ein angefangenes Jahr der
    Mitgliedschaft zu zahlen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen.
    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Alle Mitglieder erhalten das Programmheft „wandern“ kosten- und portofrei zugestellt. Ehepaare erhalten jeweils
    nur ein Exemplar. Mitglieder, die den Jahresbeitrag trotz 2. Mahnung nicht bezahlt haben erhalten kein kostenloses
    Programmheft.
5. Mitglieder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden
    - in der Deutschen Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V.,
    -  in der Wanderjugend im Wanderverband Norddeutschland e.V. und
    - in der Deutschen Wanderjugend Hamburg im Hamburger Wanderverein e.V. zusammengefasst.
Die Beiträge dieser Mitglieder und die dieser Gruppe außerdem zufließenden Mittel sind getrennt von den sonstigen finanziellen Mitteln des Vereins zu verwalten und ausschließlich für Zwecke der Jugendpflege zu verwenden.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist, d.h. spätestens zum 30.09.
    durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden
    a) wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder schwerwiegender Verstöße gegen die Ziele des Vereins,
    b) wegen grober Verstöße gegen die Strafgesetze oder gegen das Grundgesetz,
    c) wegen Nichtzahlung des Beitrags drei Monate seit Fälligkeit trotz zweifacher Mahnung. In der zweiten Mahnung
        ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen.
4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen Monatsfrist Einspruch beim Vorstand einlegen, über den die
    Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere
    a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    b) der Beschluss über die Entlastung des Vorstands,
    c) die Genehmigung des Kostenvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr und die Festsetzung der 
        Mitgliedsbeiträge,
    d) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
    e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich – möglichst bis spätestens 30. April – statt.
3. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand es beschließt,
    b) ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt,
    c) ein begründeter Antrag der Rechnungsprüfer vorliegt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Programmheft (siehe § 4
    Ziffer 4) mit einer Frist von vier Wochen oder schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Nachträgliche
    Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand
    stellen. Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen der Unterstützung von
    mindestens 20 Anwesenden.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. und 2. Vorsitzenden als Vorstand im Sinne von § 26 BGB (gesetzlicher Vertreter),
    b) dem Kassenwart,
    c) dem Protokollführer.
    Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen jeweils einzeln.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er legt die Geschäftsordnung fest. Jedes Vorstandsmitglied
   übernimmt die ihm durch das Amt oder durch Vorstandsbeschluss zugewiesenen Aufgaben.
3. Der Vorstand beschließt über die Verteilung folgender Funktionen:
    a) Wanderwart,
    b) Wegewart,
    c) Jugendreferent – im Einvernehmen mit der Deutschen Wanderjugend Hamburg -,
    d) Referent für Kultur- und Heimatpflege,
    e) Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
    f) Redakteur für das Programmheft,
    g) Leiter des Singkreises,
    h) Leiter des Tanzkreises,
    i) Leiter des Seniorenkreises.
4. Aufgabe des 1. Vorsitzenden ist
    a) die Vertretung des Vereins nach außen,
    b) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung,
    c) die Koordinierung der gesamten Vorstandsarbeit,
    d) das Handeln für den Verein, soweit nach dieser Satzung keine anderweitige Zuständigkeit festgelegt ist.
5. Der 2. Vorsitzende handelt an Stelle des 1. Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder den 2. Vorsitzenden
    einvernehmlich mit der Führung einzelner Geschäfte betraut.
6. Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die schriftlich zu belegen sind. Er sorgt
    im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden dafür, dass der Haushaltsvorschlag rechtzeitig aufgestellt und der
    Kassenbericht erstellt wird.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis
    zur Neuwahl im Amt.
8. Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist von einer unverzüglich fristgerecht
    einberufenen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Scheidet eines der
    übrigen Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, regelt der Vorstand die vorläufige Führung der Amtsgeschäfte. Eine
    Ersatzwahl nimmt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit vor.
9. Aufgaben des Protokollführers sind:
    a) Aufnahmeanträge und Austrittserklärungen zu bearbeiten,
    b) Führen der Mitgliederstatistik,
    c) Erstellen und Aktualisieren der Liste der Wanderführer.

§ 9
Gemeinsame Bestimmungen für die Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
2. Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen geheim vorgenommen werden, wenn
    a) im Einzelfall das Beschlussorgan sich für dieses Verfahren entscheidet,
    b) der zur Wahl stehende Kandidat es beantragt,
    c) mehrere Kandidaten zur Wahl stehen,
    d) in der Mitgliederversammlung zehn Mitglieder es verlangen.
4. Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die ihnen zugrunde liegenden Anträge hat der Protokollführer
    eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10
Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Rechnungsprüfer und zwei
    Stellvertreter. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2. Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung sachlich und rechnerisch zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung
    der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie können Einblick in die laufenden Kassengeschäfte nehmen.

§ 11
Datenschutzerklärung

1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei
    der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
2. Verantwortliche Stelle: Hamburger Wanderverein e.V. Marshallweg 6, 22111 Hamburg.
3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
    a) Name
    b) Adresse
    c) Geburtsdatum
    d) Bankverbindung
    e) Telefonnummer
    f)  E-Mail-Adresse
    Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine
    Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
    organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die
    Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
4. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien
    veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7
    DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die
    Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied
    freiwillig.
    Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform
    gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).
5. Als Mitglied des Hamburger Sportbund e.V. ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner
    Mitglieder an Hamburger Sportbund e.V. zu melden.
    Bei Mitgliedern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind den nachfolgenden Vereinen Daten zu
    übermitteln:
    - Deutsche Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V.,
    - Wanderjugend im Wanderverband Norddeutschland e.V. und
    - der Deutschen Wanderjugend Hamburg im Hamburger Wanderverein e.V.
    Übermittelt werden dabei
    a) ggf. Name
    b) ggf. Alter
    c) ggf. Anschrift
    d) ggf. Mitgliedsnummer
    Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter/innen) werden ggf.  weitere         
Daten übermittelt:
    a) Telefonnummer
    b) E-Mail-Adresse
    c) Funktion im Verein
6. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenver-
    waltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerge-
    setzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand
    aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
7. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung
    und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine
    Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende
    Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
8. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig in Hamburg ist dafür:
    Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
    Klosterwall 6 (Block C), 20095 Hamburg
    Telefon: 040 / 428 54 - 4040
    Fax: 040 / 428 54 - 4000
    E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de

§ 12
Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn der Antrag auf Änderung der Satzung
    in der Einladung zur Mitgliederversammlung, die zusammen mit der Tagesordnung im Programmheft (siehe § 4
    Ziffer 4) veröffentlicht wird, enthalten ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
    Mitglieder.
2. Der Vorstand kann rein redaktionelle Änderungen des Satzungswortlauts, die vom Registergericht oder Finanzamt
    gewünscht werden, selbständig vornehmen.

§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigenen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.